Statuten - Seite 3

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19. Anträge
Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.
20. Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Statutenänderungen des Vereins bedürfen der 3/4-Mehrheit der Anzahl Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.

D. VORSTAND

21. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
1. Präsident
2. Aktuar
3. Kassier
4. Mannschaftsführer Steiner – Cup
5. Mannschaftsführer THL
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Aus den bestätigten Vorstandsmitgliedern (ausser Kassier) wird an der GV einen Vize-Präsidenten gewählt.
22. Ernennung in den Vorstand / Chargenpflicht
Die GV wählt den Vorstand in dieser, obgenannten Reihenfolge, wobei die Chargen 1. bis 3. in jedem Fall besetzt werden müssen.
23. Verantwortlichkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verantwortlich für eine einwandfreie Geschäftsführung und vertritt ihn unter Wahrung seiner sportlichen Grundsätze nach aussen hin. Er überwacht die Einhaltung der Statuten, erledigt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
24. Vorstandssitzungen
Der Präsident lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Auf Verlangen eines der übrigen Vorstandsmitglieder hat er ebenfalls zu einer Sitzung einzuladen.
25. Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet die Versammlung des Vereins und des Vorstandes. Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier.
26. Kompetenzregelung des Vorstandes
Der Vorstand hat in Bezug auf die Finanzen eine Entscheidungskompetenz von maximal Fr. 1’000.–. Darüberliegende Beträge werden mit den übrigen Mitgliedern durch einfaches Mehr entschieden.

E. ÜBRIGES

27. Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Suppleant werden jährlich an der GV gewählt. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für 3 aufeinanderfolgende Jahre gewählt werden. Die Jahresrechnung ist den Revisoren jeweils 14 Tage vor der GV zur Prüfung vorzulegen. Die Revisoren haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Rechnungsführung zu verlangen.
28. Finanzen
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Das Clubmitglied haftet bis maximal der Höhe des Klubbeitrages. Die verbindlichen Einkaufs- und Vertragsrichtlinien sind zu befolgen.
29. Material
Die persönliche Ausrüstung der Spieler ist ausschliesslich Sache jedes einzelnen Mitgliedes.